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Die Gemeindevertretung in Stockstadt am Rhein besteht durch einen Beschluss der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter seit der Kommunalwahl am 26. März 2006 aus 25 Mitgliedern.
Die SPD erreichte bei dieser Wahl mit 45,2 % den höchsten Stimmenanteil der Stockstädter Bürgerinnen und Bürger und hat 11 Sitze in der Gemeindevertretung.

Rechte und Pflichten:

Hessische Gemeindeordnung(HGO)

Vom 25. Februar 1952 GVBl. S. 11 in der Fassung vom 1. April 2005 GVBl. I S. 142

http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/33_kommunalwesen/331-1-hgo/hgo.htm

Gemeindevertreter §§ 35 bis 38

§ 35 Unabhängigkeit
§ 35a Sicherung der Mandatsausübung
§ 36 Wahlzeit
§ 36a Fraktionen
§ 37 Hinderungsgründe
§ 38 Zahl der Gemeindevertreter

Bürgermeister, Beigeordnete, Gemeindebedienstete §§ 39 bis 48

§ 39 Wahl und Amtszeit des Bürgermeisters
§ 39a Wahl und Amtszeit der Beigeordneten
§ 40 Wiederwahl hauptamtlicher Beigeordneter
§ 41 Weiterführung der Amtsgeschäfte
§ 42 Wahlvorbereitung, Zeitpunkt der Wahl des Bürgermeisters und der hauptamtlichen Beigeordneten
§ 43 Ausschließungsgründe
§ 44 Hauptamtliche und ehrenamtliche Verwaltung
§ 45 Amtsbezeichnung
§ 46 Einführung und Verpflichtung
§ 47 Vertretung des Bürgermeisters
§ 48 Rechtsverhältnisse der Gemeindebediensteten


§ 35

Unabhängigkeit


(1) Die Gemeindevertreter üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge und Wünsche der Wähler nicht gebunden.


(2) Gemeindevertreter sind ehrenamtlich Tätige im Sinne der §§ 24 bis 26 und des § 27. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Aufsichtsbehörde.

§ 35a

Sicherung der Mandatsausübung


(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat als Gemeindevertreter zu bewerben oder es auszuüben. Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat oder der Ausübung eines Mandats sind unzulässig. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten nur für außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigte Gemeindevertreter.


(2) Die Arbeitsverhältnisse von Gemeindevertretern können vom Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund gekündigt werden; das gilt nicht für Kündigungen während der Probezeit. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Gremium. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort. Gehörte der Gemeindevertreter weniger als ein Jahr der Gemeindevertretung an, besteht Kündigungsschutz für sechs Monate nach Beendigung des Mandats.


(3) Der Gemeindevertreter ist auf dem bisherigen Arbeitsplatz zu belassen. Die Umsetzung auf einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz oder an einen anderen Beschäftigungsort ist nur zulässig, wenn der Gemeindevertreter zustimmt oder dem Arbeitgeber eine Belassung auf dem bisherigen Arbeitsplatz oder an dem bisherigen Beschäftigungsort bei Abwägung aller Umstände nicht zugemutet werden kann. Die niedrigere Eingruppierung des Gemeindevertreters auf dem bisherigen oder zukünftigen Arbeitsplatz nach Satz 2 ist ausgeschlossen. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.


(4) Dem Gemeindevertreter ist die für die Mandatsausübung erforderliche Freistellung von der Arbeit zu gewähren. Dem Gemeindevertreter ist unabhängig von der Freistellung jährlich bis zu zwei Wochen Urlaub für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit dem Mandat zu gewähren. Die Entschädigung des Verdienstausfalls richtet sich nach § 27.

§ 36

Wahlzeit


Die Gemeindevertreter werden für fünf Jahre gewählt (Wahlzeit). Unberührt bleiben die besonderen Bestimmungen für Wiederholungs- und Nachwahlen. Die Neuwahl muss vor Ablauf der Wahlzeit stattfinden.

§ 36a

Fraktionen


(1) Gemeindevertreter können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion kann Gemeindevertreter, die keiner Fraktion angehören, als Hospitanten aufnehmen. Das Nähere über die Bildung einer Fraktion, die Fraktionsstärke, ihre Rechte und Pflichten innerhalb der Gemeindevertretung sind in der Geschäftsordnung zu regeln. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Gemeindevertretern bestehen. Eine Fraktion kann Mitglieder des Gemeindevorstandes und sonstige Personen beratend zu ihren Sitzungen hinzuziehen. Sie unterliegen den Pflichten des § 24. Hierauf sind sie vom Fraktionsvorsitzenden hinzuweisen.


(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Mitglieder und Hospitanten sowie des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sind dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und dem Gemeindevorstand mitzuteilen.


(3) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Gemeindevertretung mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen.


(4) Die Gemeinde kann den Fraktionen Mittel aus ihrem Haushalt zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren. Diese Mittel sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über ihre Verwendung ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.

§ 37

Hinderungsgründe


Gemeindevertreter können nicht sein:

1. hauptamtliche Beamte und haupt- und nebenberufliche Angestellte

a) der Gemeinde,

b) einer gemeinschaftlichen Verwaltungseinrichtung, an der die Gemeinde beteiligt ist,

c) einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, an der die Gemeinde maßgeblich beteiligt ist,

d) des Landes oder des Landkreises, die unmittelbar Aufgaben der Staatsaufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht) über die Gemeinden wahrnehmen,

e) des Landkreises, die mit Aufgaben der Rechnungsprüfung für die Gemeinde befasst sind,

2. leitende Angestellte einer Gesellschaft oder einer Stiftung des bürgerlichen Rechts, an der die Gemeinde maßgeblich beteiligt ist.

§ 38

Zahl der Gemeindevertreter


(1) Die Zahl der Gemeindevertreter beträgt in Gemeinden

bis zu 3 000 Einwohnern 15
von 3001 bis zu 5000 Einwohnern 23
von 5001 bis zu 10000 Einwohnern 31
von 10001 bis zu 25000 Einwohnern 37
von 25001 bis zu 50000 Einwohnern 45
von 50001 bis zu 100000 Einwohnern 59
von 100001 bis zu 250000 Einwohnern 71
von 250001 bis zu 500000 Einwohnern 81
von 500001 bis zu 1000000 Einwohnern 93
über 1000000 Einwohnern 105.


(2) Durch die Hauptsatzung kann bis spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Wahlzeit die Zahl der Gemeindevertreter auf die für die nächst niedrigere Größengruppe maßgebliche oder eine dazwischen liegende ungerade Zahl festgelegt werden. In der niedrigsten Einwohnergrößenklasse kann die Zahl der Gemeindevertreter bis auf 11 abgesenkt werden. Die Änderung muss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter beschlossen werden und gilt ab der nächsten Wahlzeit.

§ 39

Wahl und Amtszeit des Bürgermeisters


(1a) Der Bürgermeister wird von den Bürgern der Gemeinde in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.


(1b) Entfällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt, welche bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Verzicht eines dieser beiden Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl findet die Stichwahl mit dem verbliebenen Bewerber statt. Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültigen abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Nimmt nur ein Bewerber an der Stichwahl teil, ist er gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.


(1c) Scheidet ein Bewerber nach Zulassung der Wahlvorschläge vor der Wahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, findet eine Nachwahl statt. Scheidet einer der beiden Bewerber für die Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, ist die Wahl zu wiederholen. Ist nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen und lauten nicht mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf \"Ja\", ist das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung zu wiederholen; dies gilt auch, wenn beide Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichten oder im Falle des Abs. 1b Satz 4 der Bewerber nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.


(1d) Bei der Ermittlung der Bewerber für die Stichwahl und bei der Stichwahl entscheidet bei gleicher Zahl an gültigen Stimmen das vom Wahlleiter in der Sitzung des Wahlausschusses zu ziehende Los.


(2) Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Unionsbürger, die am Wahltag das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. Zum hauptamtlichen Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer am Wahltag das 67. Lebensjahr vollendet hat. § 31 gilt entsprechend.


(3) Die Amtszeit des Bürgermeisters beträgt sechs Jahre. Ehrenamtliche Bürgermeister scheiden vorzeitig aus, wenn sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig werden; die Gemeindevertretung stellt das Ausscheiden fest. Für ehrenamtliche Bürgermeister gilt § 35a entsprechend.

§ 39a

Wahl und Amtszeit der Beigeordneten


(1) Die Beigeordneten werden von der Gemeindevertretung gewählt. § 39 Abs. 2 gilt für die hauptamtlichen Beigeordneten entsprechend. Zum hauptamtlichen Beigeordneten kann nicht gewählt werden, wer am Wahltag das 64. Lebensjahr vollendet hat.


(2) Die Amtszeit der hauptamtlichen Beigeordneten beträgt sechs Jahre. Ehrenamtliche Beigeordnete werden für die Wahlzeit der Gemeindevertretung gewählt; die §§ 32, 33 und § 39 Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 40

Wiederwahl hauptamtlicher Beigeordneter


(1) Eine Wiederwahl hauptamtlicher Beigeordneter ist frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit zulässig; sie muss spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit vorgenommen sein. Der Beschluss über die Vornahme einer Wiederwahl ist in geheimer Abstimmung zu fassen.


(2) Hauptamtliche Beigeordnete sind verpflichtet, das Amt erneut zu übernehmen, wenn sie spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit wiedergewählt und wenn die Anstellungsbedingungen bei der Wiederwahl nicht verschlechtert werden. Bei unbegründeter Ablehnung verlieren sie den Anspruch auf Versorgung. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf hauptamtliche Beigeordnete, die bei Ablauf der Amtszeit das sechzigste Lebensjahr vollendet haben.


(3) Hauptamtliche Beigeordnete, die nicht gemäß Abs. 2 Satz 1 wiedergewählt werden, haben Anspruch auf Versorgung nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen.

§ 41

Weiterführung der Amtsgeschäfte


Um die geordnete Fortführung der Verwaltung zu sichern, können Bürgermeister und Beigeordnete nach Ablauf ihrer Amtszeit die Amtsgeschäfte weiterführen, bis ihre Nachfolger das Amt antreten, es sei denn, die Gemeindevertretung beschließt, dass sie die Amtsgeschäfte nicht weiterführen sollen; zu einer Weiterführung der Amtsgeschäfte bis zu drei Monaten sind sie verpflichtet, wenn die Weiterführung der Amtsgeschäfte für sie keine unbillige Härte bedeutet. Für die Dauer der Weiterführung der Amtsgeschäfte besteht das bisherige Amtsverhältnis weiter. Hauptamtlichen Bürgermeistern und hauptamtlichen Beigeordneten sind für die Zeit der Weiterführung der Amtsgeschäfte die bisherigen Bezüge, ehrenamtlichen die Aufwandsentschädigung weiterzugewähren.

§ 42

Wahlvorbereitung, Zeitpunkt der Wahl des Bürgermeisters und der hauptamtlichen Beigeordneten


(1) Die Wahl des Bürgermeisters wird durch den Wahlausschuss der Gemeinde (§ 5 Hessisches Kommunalwahlgesetz) vorbereitet.


(2) Die Wahl der hauptamtlichen Beigeordneten wird durch einen Ausschuss der Gemeindevertretung vorbereitet. Die Sitzungen dieses Ausschusses sind nicht öffentlich; der Vorsitzende der Gemeindevertretung und seine Stellvertreter, sofern sie nicht Ausschussmitglieder sind, sonstige Gemeindevertreter - mit Ausnahme der Minderheitenvertreter nach § 62 Abs. 4 Satz 2 - und die Beigeordneten können nicht an den Ausschusssitzungen teilnehmen; über das Ergebnis der Sitzungen dürfen nur an Mitglieder der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstands Auskünfte erteilt werden. Die Stellen der hauptamtlichen Beigeordneten sind öffentlich auszuschreiben. Der Ausschuss hat über das Ergebnis seiner Arbeit in einer öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung zu berichten. Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die Fälle der Wiederwahl.


(3) Die Wahl des Bürgermeisters ist frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle, bei unvorhergesehenem Freiwerden der Stelle spätestens nach vier Monaten durchzuführen. Bei der Bestimmung des Wahltags nach § 42 KWG kann von dem jeweils geltenden Zeitrahmen bis zu drei Monate abgewichen werden, wenn dadurch die gemeinsame Durchführung der Wahl des Bürgermeisters mit einer anderen Wahl oder Abstimmung ermöglicht wird.


(4) Die Wahl der hauptamtlichen Beigeordneten soll rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit stattfinden; § 40 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 43

Ausschließungsgründe


(1) Bürgermeister oder Beigeordneter kann nicht sein:

1. wer gegen Entgelt im Dienst der Gemeinde steht,

2. wer gegen Entgelt im Dienst einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder Gesellschaft steht, an der die Gemeinde maßgeblich beteiligt ist,

3. wer als hauptamtlicher Beamter oder haupt- oder nebenberuflicher Angestellter des Landes oder des Landkreises unmittelbar Aufgaben der Staatsaufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht) wahrnimmt,

4. wer als hauptamtlicher Beamter oder haupt- oder nebenberuflicher Angestellter des Landkreises mit Aufgaben der Rechnungsprüfung für die Gemeinde befasst ist.


(2) Bürgermeister und Beigeordnete dürfen nicht miteinander bis zum zweiten Grade verwandt oder im ersten Grade verschwägert oder durch Ehe oder durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sein. Entsteht ein solches Verhältnis nachträglich, hat einer der Beteiligten auszuscheiden; ist einer der Beteiligten Bürgermeister, scheidet der andere aus; ist einer der Beteiligten hauptamtlich, der andere ehrenamtlich tätig, scheidet letzterer aus. Im Übrigen entscheidet, wenn sich die Beteiligten nicht einigen können, das Los. Muss ein hauptamtlicher Beigeordneter ausscheiden, ist er in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen.

§ 44

Hauptamtliche und ehrenamtliche Verwaltung


(1) Bürgermeister sind hauptamtlich tätig. In Gemeinden mit nicht mehr als 1 500 Einwohnern kann die Hauptsatzung jedoch bestimmen, dass die Stelle des Bürgermeisters ehrenamtlich zu verwalten ist.


(2) Beigeordnete sind ehrenamtlich tätig. In jeder Gemeinde sind mindestens zwei Beigeordnete zu bestellen. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass eine höhere Zahl an Beigeordneten zu wählen ist und welche Beigeordnetenstellen hauptamtlich zu verwalten sind. Die Zahl der hauptamtlichen Beigeordneten darf die der ehrenamtlichen nicht übersteigen. Die Zahl der ehrenamtlichen Beigeordnetenstellen kann vor der Wahl der Beigeordneten innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretung herabgesetzt werden.

§ 45

Amtsbezeichnung


(1) In Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern führt der Bürgermeister die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister, der Erste Beigeordnete die Amtsbezeichnung Bürgermeister. Diese Amtsbezeichnungen gelten weiter, solange die Zahl von 45 000 Einwohnern nicht unterschritten wird. Auch bei einem Unterschreiten dieser Einwohnerzahl führen Oberbürgermeister und Bürgermeister ihre Amtsbezeichnungen für die Dauer ihrer Amtszeit weiter, im Falle ihrer Wiederwahl auch für die Dauer weiterer Amtszeiten; einer Wiederwahl steht eine erneute Berufung in dasselbe Amt unmittelbar nach Ablauf der Amtszeit gleich.


(2) In Städten führen der mit der Verwaltung des Finanzwesens beauftragte hauptamtliche Beigeordnete die Bezeichnung Stadtkämmerer, die übrigen Beigeordneten die Bezeichnung Stadtrat. Der Bezeichnung Stadtrat kann ein das Arbeitsgebiet kennzeichnender Zusatz (Stadtschulrat, Stadtbaurat usw.) beigefügt werden.


(3) Im Übrigen kann die Amtsbezeichnung der Beigeordneten durch die Hauptsatzung geregelt werden.

§ 46

Einführung und Verpflichtung


(1) Der Bürgermeister und die Beigeordneten werden spätestens sechs Monate nach ihrer Wahl von dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung in ihr Amt eingeführt und durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet.


(2) Die Amtszeit der Bürgermeister und Beigeordneten beginnt mit dem Tage der Aushändigung einer Urkunde über die Berufung in ihr Amt oder mit dem in der Urkunde genannten späteren Zeitpunkt. Dem Bürgermeister wird die Urkunde bei der Einführung von seinem Amtsvorgänger ausgehändigt, sofern sich jener noch im Amt befindet. Den Beigeordneten wird die Urkunde vom Bürgermeister überreicht.


(3) Für Beigeordnete, die durch Wiederwahl berufen werden, gilt nicht die Vorschrift des Abs. 1; ihre neue Amtszeit beginnt am Tag nach dem Ablauf der bisherigen Amtszeit.

§ 47

Vertretung des Bürgermeisters


Der Erste Beigeordnete ist der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters; er soll als allgemeiner Vertreter nur tätig werden, wenn der Bürgermeister verhindert ist. Die übrigen Beigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters nur berufen, wenn der Erste Beigeordnete verhindert ist. Die Reihenfolge bestimmt der Gemeindevorstand.

§ 48

Rechtsverhältnisse der Gemeindebediensteten


Die Rechte und Pflichten der Gemeindebediensteten bestimmen sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes besagt, nach den allgemeinen Vorschriften für den öffentlichen Dienst. Die Besoldung der Gemeindebeamten soll derjenigen der vergleichbaren Staatsbeamten entsprechen; die nähere Regelung bleibt einem besonderen Gesetz vorbehalten.


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